Schulden außer Kontrolle
Wenn Schulden außer Kontrolle geraten sind, kann für Privatleute und ehemalige Selbstständige die Privatinsolvenz ein Ausweg aus dieser Situation darstellen. Die Privatinsolvenz, welche auch Verbraucherinsolvenz genannt wird, ist ein vom Gesetzgeber im Jahr 1999 geschaffenes Verfahren, welches Schuldnern auf legalem Weg ermöglicht, sich bei redlichen Bemühungen von den Schulden zu befreien und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten.
Das Gefühl, gescheitert zu sein, Angst, Scham und Unwissenheit sind oft eine Hemmschwelle, welche Schuldner anfangs von einer Verbraucherinsolvenz abhalten. Stattdessen geben manche Schuldner in regelmäßigen Abständen eidesstattliche Versicherungen ab und versuchen jahrelang, mit mehreren Ratenzahlungen ihre Schulden zu begleichen. Oft werden hierbei aber höchstens die laufenden Zinsen getilgt, ohne dass sich die Hauptforderung reduziert.
Bei einer beispielhaften Gesamtverschuldung von 40.000,00 € müssten Sie mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (Zeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012) zunächst in einem Jahr Zinsen in Höhe von 2.048,00 € an Ihre Gläubiger zahlen, bevor Sie anfangen, Ihre Schulden (40.000,00 €) zu tilgen. Hinzukommt, dass Sie bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Anwalt oder einem Inkassounternehmen in der Regel eine sogenannte Vergleichsgebühr zu zahlen haben, wodurch sich erst mal Ihre Schulden erhöhen.
Verbraucherinsolvenz: ja oder nein?
Wenn bei Ihnen die Voraussetzungen einer Verbraucherinsolvenz vorliegen, bietet das Verbraucherinsolvenzverfahren einen Ausweg. Grundsätzlich steht das Verbraucherinsolvenzverfahren allen natürlichen Personen offen. Außerdem können ehemals Selbstständige einen Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz stellen, wenn sie nicht mehr als 19 Gläubiger und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen haben.
Außergerichtlicher Einigungsversuch vorab ist Pflicht
Dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren muss zwingend ein außergerichtlicher Einigungsversuch vorausgehen. In diesem außergerichtlichen Entschuldungsverfahren müssen Sie Ihren Gläubigern ein ernsthaftes Angebot unterbreiten. Dieses Angebot kann in Form einer Einmalzahlung oder einer Ratenzahlung erfolgen. Sollten Sie kein pfändbares Einkommen haben, kann auch ein sogenannter flexibler Null-Plan angeboten werden. Bei letzterem Fall wird den Gläubigern der pfändbare Betrag Ihres Einkommens angeboten.
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, da das Angebot nicht von allen Gläubigern angenommen wurde, kann ein Antrag auf Eröffnung der Verbraucherinsolvenz gestellt werden.
Ablauf Insolvenzverfahren
Der Antrag zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss zwingend mit den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Unterlagen erfolgen. In diesen Unterlagen muss der Schuldner unter anderem das Scheitern des außergerichtlichen Entschuldungsverfahrens nachweisen, Erklärungen über seine Vermögenslage abgeben und einen Plan für eine gerichtliche Schuldenregulierung einreichen.
Ist der Antrag vollständig und liegen alle Vorausetzungen zur Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vor, prüft das Gericht, ob der eingereichte gerichtliche Schuldenbereinigungsplan Erfolgsaussichten hat. Verneint das Insolvenzgericht dies, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Bejaht das Insolvenzgericht die Erfolgsaussichten, wird allen Gläubigern der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zugestellt. Abhängig davon, ob der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan von der Mehrzahl der Gläubiger angenommen wurde, kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen oder das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnen. Kommt der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustande, braucht das Verbraucherinsolvenzverfahren nicht fortgeführt werden. Stattdessen beginnt, mit Erfüllung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes, für Sie ein finanzieller Neuanfang.
Beginn des Insolvenzverfahrens
In dem Fall der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kann dem Schuldner auf Antrag, wenn er die Kosten des Verfahrens nicht erbringen kann, Verfahrenskostenstundung gewährt werden. Im Eröffnungsbeschluss wird das Insolvenzgericht einen Treuhänder bestellen. Der Treuhänder ist nicht Ihr Rechtsanwalt. Ihm obliegt es, das pfändbare Vermögen zu sichern, zu verwerten und den Erlös an die Gläubiger zu verteilen. Sie müssen sich unaufgefordert insbesondere dann an Ihren Treuhänder wenden, wenn Sie umziehen oder sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern.
An der Verteilung des Erlöses nehmen nur die Gläubiger teil, die ihre Forderung beim Treuhänder angemeldet haben und deren Berechtigung festgestellt wurde. Berechtigt zum Bestreiten von Forderungen ist unter anderem auch der Insolvenzschuldner. Von diesem Recht sollten Sie (nach anwaltlicher Beratung) unter Umständen bei sogenannten deliktischen Forderungen Gebrauch machen.
Nach der Verteilung des Erlöses wird das Verbraucherinsolvenzverfahren (auch Privatinsolvenzverfahren genannt) aufgehoben und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. An dieses Verbraucherinsolvenzverfahren schließt sich das Verfahren über die Restschuldbefreiung an, welche auch Wohlverhaltensphase genannt wird.
In der sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensphase tritt der Insolvenzschuldner sein pfändbares Arbeitseinkommen (oder gleichgestellte Bezüge) an den vom Gericht bestellten Treuhänder ab. Der Treuhänder verwaltet das Geld und verteilt es nach Abzug der Verfahrenskosten einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger.
Während der Zeit der Wohlverhaltensphase muss der Insolvenzschuldner unter anderem folgende Obliegenheiten erfüllen:
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Der Insolvenzschuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
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Bei Annahme einer Erbschaft muss er hiervon die Hälfte an den Treuhänder herausgeben.
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Änderungen seines Wohnsitzes oder seiner wirtschaftlichen Situation muss der Insolvenzschuldner seinem Treuhänder unaufgefordert mitteilen.
Bei Verletzung seiner Obliegenheiten kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung versagen.
Nach Ablauf von sechs Jahren (unter bestimmten Voraussetzungen schon nach 3 oder 5 Jahren) erteilt Ihnen, sofern kein Versagungsgrund vorliegt, das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung. Hierbei ist zu beachten, dass als deliktisch festgestellte Forderungen, Geldstrafen, Bußgelder und Schulden, die vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entstanden sind, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.