Urheberrecht

Wer bei einer Tauschbörse im Internet einen Film, ein Computerspiel oder Musik herunterlädt sieht sich oft danach einer Abmahnung wegen Filesharing ausgesetzt. Dabei sind sich viele der Betroffenen noch nicht einmal bewusst, dass sie Filesharing (auf Deutsch: Datentausch) betrieben haben.

„Ich habe den Film doch nur heruntergeladen und nicht anderen bereitgestellt“, sagen viele Betroffene. Tatsächlich funktioniert eine Tauschbörse jedoch so, dass während des Herunterladens des Werkes Teile davon auch für andere zum „Download“ bereitgestellt werden.

Oft sehen sich Betroffene einer Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing einer Vielzahl von Forderungen ausgesetzt: Schadensersatz, Auskunft und Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung.

Wie sollte man sich nach einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung verhalten? Die Abmahnung ignorieren oder sofort Schadensersatz zahlen? Weder noch! Selbst wenn Sie selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben sollten, kann das Ignorieren einer Abmahnung nachteilige Folgen für Sie haben. Unterschreiben Sie daher nichts und zahlen Sie nichts! Lassen Sie sich vorher von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten.

Selbst bei einer berechtigten Abmahnung sollten Sie sich beraten lassen. Bei einer Abmahnung wegen Filesharing wird vielfach ein Vergleichsbetrag von 700,00 € oder mehr gefordert. Bei einem nur fragmentarischen Hochladen einer Datei verbietet sich jedoch eine Gleichsetzung  mit dem Angebot eines ganzen Werkes. Stattdessen ist der Schadensersatzanspruch  nach der Lizenzanalogie zu berechnen. Der tatsächlich bestehende Schadensersatzanspruch verringert sich bei dieser Berechnung in der Regel auf einen Bruchteil des anfänglich geforderten Vergleichsbetrages.

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